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Geschäftsbedingungen
1.
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind, falls nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wird, Bestandteil des Vertrages.
Auch bei schriftlich vereinbarten Abweichungen sind diese Geschäftsbedingungen
ergänzend hinzuzuziehen.
2.
Gegenstand des Vertrages ist allein die Förderung von Beton durch
Pumpen an der Baustelle. Hierfür stellt die W&W das Gerät
und das erforderliche Bedienungspersonal. Sie behält sich vor, andere
Firmen als Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung der Arbeiten
zu betrauen.
Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung
zustande, falls Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder
der Preisliste der W&W vereinbart werden sollen, im übrigen durch
telefonische Annahme durch den Disponenten der W&W, spätestens
aber mit Arbeitsaufnahme an der Baustelle.
3.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß der Standplatz
der Belastung der Pumpe und Abstützung standhält und daß
die Pumparbeiten ungehindert durch das übrige Bauvorhaben vonstatten
gehen können. Für eine ordnungsgemäße An- und Abfahrtsmöglichkeit
hat er Sorge zu tragen. Bau-, Gerüst- und Schalungsteile müssen
der Belastung durch die Rohrleitungen standhalten.
Auf Verlangen der W&W bzw. des Bedienungspersonals der Pumpe hat der
Auftraggeber die notwendigen Hilfskräfte und das notwendige Hilfsmaterial
für den Auf- und Abbau sowie Veränderungen der Rohrleitungen
und den Betrieb und die Reinigung der Pumpe kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Das gleiche gilt für andere erforderlich werdende Nebenarbeiten,
insbesondere zur Reinigung verschmutzter befestigter Fahr- und Gehbahnen,
zur Beseitigung von Verstopfungen in den Rohrleitungen oder von Ölresten
und Betonspritzern. Der Standort der Betonpumpe ist vom Auftraggeber so
zu wählen bzw. abzusichern, daß Dritte nicht geschädigt
werden können, insbesondere nicht im Winter durch Eisbildung des
ablaufenden Wassers. Muß die Pumpe auf einer öffentlichen Straße
aufgestellt werden, dann ist es Sache des Auftraggebers, eventuell erforderliche
Genehmigungen einzuholen. Kann der Pumpvorgang nicht begonnen werden,
mußer unterbrochen werden, oder kann das Fahrzeug seinen Aufstellplatz
nicht verlassen, weil die Baustelle dies bedingt, so haftet der Auftraggeber
für dadurch entstehende Verzögerungen und Schäden.
4.
Der Auftrag wird ordnungs- und fristgemäß abgewickelt. Soweit
die W&W, insbesondere weil ein Vor-Auftrag längere Zeit als vorgesehen
in Anspruch nimmt, Termine
nicht einhalten kann, ist in jedem Fall eine angemessene Nachfristsetzung
erforderlich.
Die Haftung der W&W beschränkt sich auf die Durchführung
des Pumpvorganges als solchen. Es obliegt dem Bauunternehmer, den zu befördernden
Beton rechtzeitig und in pumpfähiger Konsistenz zur Verfügung
zu stellen. Ergeben sich beim Pumpen Schwierigkeiten, so trägt er
die Beweislast dafür, daß der verwendete Beton pumpfähig
war. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, so hat er der W&W Ersatz
für hierdurch auftretende Verzögerung0n und Schäden zu
leisten, wenn ein Defekt der Pumpe nicht festgestellt werden kann.
5.
Sollte aus irgendwelchen Gründen die Durchführung des vorgesehenen
Auftrages nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgen können, obwohl
die W&W Personal und Gerät zur Verfügung gestellt hat, so
ist der W&W ein Ausfall von € 500,:- zu erstatten. Von diesem
Betrag sind die der W&W ersparten Kosten abzusetzen. Der Ersatz des
Ausfalls beschränkt sich auf die Zeit, die für den Einsatz von
Personal und Pumpe vorgesehen war. Die W&W wird bestrebt sein, den
ihr zu erstattenden Ausfall durch den Einsatz von Personal und Gerät
an anderer Stelle möglichst zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn
eine Pumpe nicht rechtzeitig abbestellt wird und nicht anderweitig eingesetzt
werden kann. Nicht rechtzeitig ist grundsätzlich eine Abbestellung
weniger als 24 Stunden vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn.
6.
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Preise
werden nach der am Tage des Vertrags
abschlusses gültigen Preisliste berechnet.
Die Aufrechnung ist außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen ausgeschlossen.
7.
Der Auftraggeber tritt der W&W hiermit zur Sicherung seiner Ansprüche
aus dem vorliegenden Vertrag seine Forderungen aus dem Bauauftrag in Höhe
des Wertes der Ansprüche mit Rang vor dem dem Rest ab. Er ist berechtigt,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er der W&W gegenüber
seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Zur eventuellen Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen hat er der W&W die erforderlichen Unterlagen
und Beweismittel herauszugeben.
8.
Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen der W&W ist
die jeweilige Baustelle, im übrigen ist Erfüllungsort, Sitz
der Gesellschaft und Gerichtsstand Thann.
Wiesheu & Wolf Betonpumpendienst GmbH
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